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Nachrichten aus Postbank, Wirtschaft und Finanzen.
Ausblick 2021
Was für Unternehmer im neuen Jahr wichtig wird.
Handwerksstudie
Was die Digitalisierung dem Handwerk bringt.
Fallbeispiel KfW-Corona-Hilfe
Wie eine mittelständische Firmen-gruppe durch die Krise navigiert.
Finanzierung
Was zu tun ist, wenn Kreditauflagen brechen.
Postbank Prognosen
Dr. Marco Bargels Finanzmarktbarometer.
Lesedauer: 8 Minuten
Trotz aller Hoffnungen auf die baldige Normalisierung der wirtschaftlichen Situation betroffener Branchen: Die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie könnten für viele Unternehmen noch weit in das Jahr 2021 und darüber hinaus spürbar sein. Für Entlastung soll eine Reihe steuerlicher Änderungen sorgen, welche die Bundesregierung bereits 2020 auf den Weg gebracht hat. Gebündelt sind sie im sogenannten zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Erleichterung gibt es zum Beispiel bei der Einkommensteuer. So wurde der Verlustrücktrag temporär (für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021) von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro angehoben und bereits für die Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht. „Dank dieser Maßnahme können Unternehmen rückwirkend ihre Steuerlast reduzieren. Das dürfte für viele Liquiditätsvorteile bringen“, sagt Jörg Rummel von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Im Sinne der langfristigen Wirtschaftsförderung seien allerdings dauerhaft betragsmäßig und zeitlich verbesserte Verlustverrechnungsregelungen wünschenswert, betont der Steuerexperte. Steuerliche Erleichterung wird es 2021 auch für Investitionen geben. Dafür sorgt die (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter, die 2020 und 2021 angeschafft werden. Der degressive Abschreibungssatz beträgt 25 Prozent, höchstens aber das 2,5-Fache der linearen AfA.
Weitere wichtige Änderungen haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengefasst.
Corona
Insolvenzrecht wird reformiert
Mit Jahresbeginn 2021 soll ein neues Insolvenzrecht in Kraft treten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass finanziell angeschlagene, aber noch nicht zahlungsunfähige Unternehmen ab 2021 auch ohne Insolvenzverfahren saniert werden können. Grundlage hierfür ist das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ und die damit eingeführte Möglichkeit für ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren, die sogenannte präventive Sanierung. Voraussetzung dafür ist, dass betroffene Unternehmen die Mehrheit ihrer Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen können. Gutachten sind für die Restrukturierung aber nicht erforderlich. Außerdem bleibt die Steuerung der Sanierung in Händen der Geschäftsleitung. Von der Reform sollen vor allem Betriebe profitieren, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Mit dem Inkrafttreten der Reform endet die coronabedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
COVID-19-Ausnahmeregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
Die im März 2020 beschlossenen Ausnahmeregelungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht werden bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit sollen Unternehmen betroffener Rechtsformen trotz coronabedingter Einschränkungen handlungsfähig bleiben. Die Regelungen ermöglichen es unter anderem, Hauptversammlungen virtuell ohne Publikum durchzuführen. Außerdem müssen Unternehmen ihre Aktionäre bei diesen virtuellen Hauptversammlungen nicht zu Wort kommen lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Schutzschirm für Warenkreditversicherer
Mitte April hat der Bund für das Jahr 2020 eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Warenkreditversicherer in Höhe von 30 Milliarden Euro gegeben. Damit sollen Kreditversicherer in die Lage versetzt werden, bestehende Deckungszusagen aufrechtzuerhalten und neue zu übernehmen. Dieser Schutzschirm wurde am 04.12.2020 bis zum 30.06.2021 verlängert. Ziel ist es, die Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern, um Lieferketten sicherzustellen und die Wirtschaft zu stabilisieren.
Verlängerung umwandlungssteuerlicher Fristen
Die Verlängerung der umwandlungssteuerlichen Fristen von 8 auf 12 Monate soll auch 2021 gelten. Damit soll gewährleistet werden, dass im Fall des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Übertragungsbilanz und die Eröffnungsbilanz auch dann für einen Stichtag aufgestellt werden können, der höchstens 12 Monate (und nicht wie in § 9 Satz 3 UmwStG üblicherweise vorgesehen höchstens 8 Monate) vor der Eintragung in ein öffentliches Register liegt, wenn die Eintragung bis zum 31.01.2021 angemeldet wird. Damit soll für betroffene Unternehmen mehr Planungssicherheit geschaffen werden. Den Referentenentwurf gibt es hier.
Unterstützung der Exportwirtschaft
Ab Januar 2021 wird das KfW-Programm zur Refinanzierung von bundesgedeckten Exportkrediten mit verbesserten Konditionen fortgeführt. Damit soll die Finanzierung deutscher Exporte sichergestellt werden, falls diese aufgrund von Liquiditätsengpässen der Banken zu scheitern drohen. Mit dem Programm werden zahlreiche kleinvolumige Geschäfte refinanziert, sodass vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren. Details finden Sie hier.
Förderung für die Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen
Bis zum 31. Dezember 2021 fördert die Bundesregierung die Um- und Aufrüstung raumlufttechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Ziel ist es, das Infektionsrisiko in Innenräumen durch eine fachgerechte Belüftung zu reduzieren. Antragsberechtigt sind neben Ländern, Kommunen und Institutionen auch Unternehmen, wenn sie zu mindestens 50 Prozent durch Bund, Länder oder Kommunen finanziert werden. Die entsprechende Richtlinie finden Sie hier.
Direkte Zuschüsse und KfW-Kredite
Um die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie abzumildern, hat die Bundesregierung finanzielle Soforthilfen und Hilfskredite der staatlichen KfW-Bank aufgelegt. Über den aktuellen Stand dieser Maßnahmen informieren wird Sie hier.
Steuern
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz schafft Erleichterungen
Auch 2021 wird es eine Reihe steuerlicher Erleichterungen für Unternehmen geben. Gebündelt sind diese im sogenannten zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
Das gesamte zweite Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier.
CO2-Steuer
Ab Januar 2021 gilt auf Benzin, Diesel, Heizöl und Gas die sogenannte CO2-Steuer. Unternehmen, die im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen CO2 ausstoßen, müssen diese Steuer dann durch den Erwerb von Zertifikaten über den nationalen Emissionshandel abführen. Der Preis für eine Tonne CO2 beträgt zunächst 25 Euro. Bis 2025 soll der Preis schrittweise auf 55 Euro angehoben werden. Die CO2-Bepreisung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung.
Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge
Um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, sollen die Investitionsabzugsbeträge von 40 auf 50 Prozent erhöht werden. Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Künftig werden Unternehmen mit einer Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro begünstigt. Außerdem können Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Die Neuregelungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Nähere Informationen finden Sie hier.
Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets
Erst am 1. Juli 2021 tritt das Mehrwertsteuer-Digitalpaket in Kraft. Für Betreiber von Online-Shops, die ihre Waren innerhalb der EU anbieten, wird dann die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat fällig, in dem der Kunde sitzt, also der eigentliche Verbrauch stattfindet. Gleichzeitig wird das Prinzip der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) ausgedehnt, damit betroffene Unternehmen sich nicht in dem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Das bedeutet, dass das leistende Unternehmen sich nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat (in der Regel der Ansässigkeitsstaat) umsatzsteuerlich registrieren muss. Dieser leitet dann die umsatzsteuerlichen Erklärungen und Zahllasten an die betroffenen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Kunden ansässig sind, weiter. Hier finden Sie nähere Informationen.
Mobilität
Pendlerpauschale steigt
Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale. Ab dem 21. Kilometer des Arbeitsweges können dann 35 Cent je Entfernungskilometer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei den bisher üblichen 30 Cent. Die neuen Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2023. Dann steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent je Entfernungskilometer. Das gilt wiederum vorerst bis zum 31. Dezember 2026. Wichtig: Die Pendlerpauschale kann nur für einfache Strecken geltend gemacht werden, nicht für den Hin- und Rückweg zusammen.
Elektroautos werden weiterhin steuerlich gefördert
Bisher galt für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet wurden, eine 10-jährige Steuerbefreiung. Nun wird der Erstzulassungszeitraum für die Gewährung dieser Steuerbefreiung bis zum 31.12.2025 verlängert. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die 10-jährige Steuerbefreiung soll bis längstens 31.12.2030 begrenzt werden. Ziel ist es, einen Anreiz für die frühzeitige Fahrzeuganschaffung zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
Lohn und Soziales
Arbeitsschutz am Bau künftig auch für Soloselbstständige verpflichtend
Bisher mussten Unternehmer ohne Beschäftigte auf Baustellen nur dann die Vorschriften des Arbeitsschutzes erfüllen, wenn Mitarbeiter anderer Arbeitgeber gefährdet waren. Im Oktober 2020 beschloss der Bundesrat eine Änderung der Baustellenverordnung. Sie sieht vor, dass Unternehmer ohne Beschäftigte (UoB) auf Baustellen den gleichen Arbeitsschutzvorschriften unterliegen wie Arbeitgeber.
Höherer Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird bis 2022 halbjährlich weiter erhöht. Diese Schritte sind vorgesehen:
Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk
Zum 1. Januar 2021 steigt der Mindestlohn im Elektrohandwerk auf 12,40 Euro an. Bis 2024 steigt der Mindestlohn weiterhin stufenweise an. Ein Überblick:
Der Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 15.12.2020
Bildnachweise
Aufmacherfoto: iStockphoto / Sezeryadigar
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